Wespennester – Hinweis der Feuerwehr

Auch wenn in der wärmeren Jahreszeit bei uns viele Anrufe eingehen, in denen Bürger Hilfe aufgrund der vermeintlichen Bedrohung durch ein Wespennest erfragen, wird die Feuerwehr nur in sehr seltenen Fällen (Kostenpflichtig) tätig werden dürfen.

Dazu müssten folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. •Das Wespennest müsste eine konkrete Gefahr im Verzug bzw. einen Notfall darstellen. Ob das der Fall ist, beurteilt der Einsatzleiter der Feuerwehr für den gegebenen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Gefahr wird nur angenommen, wenn kleine Kinder beteiligt sind, die noch nicht zum Umgang mit Wespen erzogen werden können, oder bewegungseingeschränkte Kranke oder Allergiker.
  2. Der Betroffene kann nicht, oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit, die Beseitigung durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma beauftragen. Auch das wird in den seltensten Fällen eintreten, zahlreiche Schädlingsbekämpfungsfirmen unterhalten einen 24-Stunden-Notdienst, die Telefonnummern gibt es im Internet oder im Branchenbuch.
  3. •Auch eine Selbsthilfe des Betroffenen ist nicht möglich. Dabei geht es nicht um Selbsthilfe durch Beseitigung des Wespennests, die wegen der Eigengefährdung unterlassen werden sollte. Sondern es liegt auch dann kein öffentliches Interesse mehr vor, wenn die vom Wespennest ausgehende Gefahr bis zum Eintreffen eines Schädlingsbekämpfers durch Ausweichen oder Absperrmaßnahmen im Zaum gehalten werden kann. Und das ist in den meisten Fällen möglich.

Beratung und weitere Informationen erteilt der Beauftragte der Naturschutzbehörde

Tel. (07461) 926-5715 od.5718